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| § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr |
| 1.1 |
Der Name des Vereins lautet BMW Club Berlin-Brandenburg, nach erfolgter
Eintragung in das Vereinsregister, mit dem Zusatz "eingetragener Verein
( e.V. )". |
| 1.2 |
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
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| 1.3 |
Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.
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| § 2 Vereinszweck |
| 2.1 |
Der Zwecks des Vereins ist, allen an BMW-Automobilen Interessierten die
Möglichkeit zu geben, auf unpolitischer und unkonfessioneller Basis die Freude
am Fahren auszuüben. |
| 2.2 |
Dieser Zweck wird erreicht durch regelmäßige Treffen der Mitglieder zum
Erfahrungsaustausch, gegenseitiger Hilfestellung bei der technischen
Instandhaltung der Fahrzeuge und der Teilnahme der Mitglieder an Treffen
mit anderen BMW Clubs. Des Weiteren wird eine enge Zusammenarbeit mit
dem "BMW Club Deutschland e.V." und allen BMW Gemeinschaften im In-
und Ausland, mit der Bayerischen Motorenwerke AG, mit autorisierten
Vertragshändlern und Firmen der Zubehörindustrie angestrebt. |
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| § 3 Mitglieder des Vereins |
| 3.1 |
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden,
die bereit sind, die in § 2 genannten Zwecke und Ziele des Vereins ideell und materiell zu unterstützen. |
| 3.2 |
Die Anmeldung erfolgt schriftlich, durch das Ausfüllen des Mitgliedsantrages und dessen Abgabe,
oder Versand per Post an den BMW Club Berlin-Brandenburg e.V.. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand
mittels 2/ 3-Mehrheit. Mit der Annahme des Mitgliedsantrages und Aufnahme in den Club erkennt der Antragsteller die
vorliegende Clubsatzung an. |
| 3.3 |
Um dem äußerlichen Erscheinungsbild und dem Image des Vereins gerecht zu werden,
verpflichtet sich jedes Mitglied, sein Fahrzeug in technisch einwandfreien Zustand zu halten. |
| 3.4 |
Jedes Mitglied hat sein Fahrzeug angemessen im Rahmen der StVO im öffentlichen
Straßenverkehr zu führen. |
| 3.5 |
Der BMW Club Berlin-Brandenburg e.V. distanziert sich ausdrücklich vom Missbrauch von Alkohol
und Drogen im Straßenverkehr. Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis führt zum fristlosen Ausschluss aus
dem Club. |
| 3.6 |
Die Aufnahme von Ehrenmitgliedern erfolgt nur durch Abstimmung der aktiven Mitglieder. Hierzu ist die
einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Es müssen aber mindestens 50% aller stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sein. Ehrenmitglieder sind passive Mitglieder. |
| 3.7 |
Mitglieder, die durch außergewöhnliche Umstände nicht aktiv mitwirken können,
sind ruhende Mitglieder (z.B. Personen aus Österreich). Aktive Mitglieder können nur nach Rücksprache
mit dem Vorstand zu ruhenden Mitgliedern erklärt werden. |
| 3.8 |
Ehrenmitglieder und ruhende Mitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der
Vereinsleistungen berechtigt. |
| 3.9 |
Familienmitglieder, die die jährliche Mitgliedskarte des "BMW Club Deutschland e.V."
erhalten möchten, verpflichten sich die anfallenden Kosten zu entrichten. Die Höhe der Zahlung ist beim Vorstand
zu erfragen. |
| 3.10 |
Die Beendigung der Mitgliedschaft hat durch schriftliche Kündigung zu erfolgen, die an den Vorstand
gerichtet ist. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen vor dem Ablauf des jeweiligen Monats. |
| 3.11 |
Nach Abstimmung des Vorstandes können einzelne Mitglieder bei Clubschädigendem Verhalten
fristlos ausgeschlossen werden. |
| 3.12 |
Ausgeschiedene Mitglieder verpflichten sich, sämtliche Clubgegenstände, die u.a. auch zur
Identifikation und Zugehörigkeit zum "BMW Club Berlin-Brandenburg e.V." und "BMW Club
Deutschland e.V." dienen, ersatzlos zurückzugeben. |
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| § 4 Vorstand des Vereins |
| 4.1 |
Der Gesamtvorstand des Vereins setzt sich aus 3 Personen zusammen:
- dem Vorsitzenden,
- dem Kassenwart sowie
- dem Schriftführer
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| 4.2 |
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
der Vorsitzende und der Kassenwart. Gerichtlich
und außergerichtlich wird der Verein durch jeden der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder einzeln vertreten. |
| 4.3 |
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des BMW Club Berlin-Brandenburg e.V. gewählt
werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandmitglieds. |
| 4.4 |
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln von der Mitgliedsversammlung zu wählen.
Sie werden fü die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Wahl des neuen Gesamtvorstandes im Amt. |
| 4.5 |
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Vorstandsmitglieds wird für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger bestellt. Sodann
wählt die Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied. |
| 4.6 |
Bei Ausfall der Mitglieder der Ämter 1 und 2, wählen die übrigen aus ihren Reihen
vorübergehend einen Stellvertreter. Fällt ein Mitglied des Vorstandes für längere Zeit, z.B. durch
Krankheit, oder für immer, z.B. durch Kündigung aus, wird gemäß § 4.4 verfahren. |
| 4.7 |
Der Vorstand ist gemeinsam für die Organisation und Koordination der Aktivitäten des
Vereins zuständig. Auf Wunsch kann er Aufgaben an Mitglieder übertragen. Dies muss schriftlich protokolliert werden. |
| 4.8 |
Nur der Kassenwart sowie der Vorsitzende haben jeweils Zugang zur Clubkasse. |
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| § 4a Aufgaben der Vorstandsvorsitzenden |
| 4a.1 |
Für die Jahreshauptversammlung hat der Vorsitzende die Tagesordnung zu erstellen und die Zusammenkunft zu leiten. |
| 4a.2 |
Er hat die Aufbewahrungspflicht des gesamten Schriftverkehrs sowie der Akten des Vereins |
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| § 4b Aufgaben des Kassenwartes |
| 4b.1 |
Der Kassenwart hat das Kassenbuch und die Clubkasse zu verwalten und legt alle 3 Monate einen Kassenbericht vor. |
| 4b.2 |
Der Kassenwart hat jedem Mitglied Auskunft über die von ihm zuletzt gezahlten Beiträge zu geben sowie Einsicht in
das Kassenbuch zu gewähren. |
| 4b.3 |
Bei längerer Abwesenheit übergibt der Kassenwart das Kassenbuch an die Vorsitzenden bzw. an seinen Stellvertreter
mit einem Übergabeprotokoll im Beisein von mindestens 3 Mitgliedern. |
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| § 4c Aufgaben des Schriftführers |
| 4c.1 |
Dem Schriftführer obliegt die Protokollierung der Treffen und deren Beschlüsse. |
| 4c.2 |
Er hat eine enge Zusammenarbeit mit dem Kassenwart anzustreben, insbesondere bei der Aufstellung der Bilanz. |
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| § 4d Ausschluss von Vorstandsmitgliedern aus dem Vorstand |
| 4d.1 |
Bei Clubschädigendem Verhalten eines Vorstandmitgliedes tritt §§ 3.11 und 3.12 in Kraft. |
| 4d.2 |
Vernachlässigt ein Vorstandsmitglied seine Aufgaben und Pflichten kann er entweder durch eine Mehrheitsentscheidung
des Vorstandes, oder durch eine Abwahl der Mitglieder bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung, wobei die Stimmenmehrheit
aller Mitglieder erreicht werden muss, aus diesem ausgeschlossen werden. |
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| § 5 Versammlungen und Beschlüsse |
| 5.1 |
Jahreshauptversammlungen |
| 5.1.1 |
Die Jahreshauptversammlung findet im März des Kalenderjahres statt. Die Einladung an die Mitglieder erfolgt
hierzu schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Sie ist eine Pflichtveranstaltung für alle Mitglieder. |
| 5.1.2 |
Alle Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich bei dem
Vorstand vorliegen. Die endgültige Vorlage der Anträge zur Jahreshauptversammlung bleibt den
Vorsitzenden vorbehalten. |
| 5.1.3 |
Die Vorstandsmitglieder haben ihren Jahresbericht vorzutragen und schriftlich vorzulegen. |
| 5.1.4 |
Beitragsfestsetzung für das Folgejahr. |
| 5.1.5 |
Beschlussfassung über die vorgelegten Anträge. |
| 5.1.6 |
Planung der kommenden Saison. |
| 5.2 |
Außerordentliche Versammlung |
| 5.2.1 |
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den gesamten Vorstand einzuberufen,
wenn das Interesse des Clubs es erfordert. |
| 5.3 |
Beschlüsse |
| 5.3.1 |
Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen (Protokoll) und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter
sowie dem Schriftführer abzuzeichnen. |
| 5.3.2 |
Bei Satzungsänderungen und Änderung des Clubzwecks, sind die §§ 33 Pkt. 1 und 71
Pkt. 1. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu beachten. |
| 5.3.3 |
Über die Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. |
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| § 6 Kassenprüfung |
| 6.1 |
Die Jahreshauptversammlung wählt jedes Jahr aus seinen Reihen zwei Finanzprüfer,
die nicht zum Vorstand gehören. Die Finanzprüfer müssen, ebenso bei der Jahreshauptversammlung
eine Kassenprüfung vornehmen. Gegebenenfalls sind bei Unklarheiten über das Kassenbuch und Clubkasse
spontane Stichproben vorzunehmen. Der Befund der Kassenprüfer ist schriftlich in einem Kurzbericht festzuhalten,
abzuzeichnen und unverzüglich dem Vorsitzenden zu übergeben. |
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| § 7 Clubtreffen |
| 7.1 |
Clubtreffen finden nach Absprache, oder an jeden erstem Wochenende im Monat statt. |
| 7.2 |
Das Clubtreffen wird vom Vorsitzenden geleitet.
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| § 8 Veranstaltungen |
| 8.1 |
Bei Teilnahme an Veranstaltungen, wie z.B. Geschicklichkeitsslalom, Turnieren
oder Orientierungsfahrten, sind das Nenngeld und die Buchungsgebühren für die Unterkunft
im Voraus zu entrichten. Bei Nichtteilnahme eines Mitgliedes an einer Veranstaltung muss rechtzeitig
abgesagt werden, da es nicht immer gewährleistet ist, dass das bereits gezahlt Teilnahmegeld
zurückerstattet werden kann. |
| 8.2 |
Pünktlichkeit wird bei Treffen vorausgesetzt, d.h. es wird max. 30 Minuten auf die Teilnahme gewartet.
Sollten Mitglieder sich unentschuldigt um mehr als 30 Minuten verspäten, oder unentschuldigt nicht
erscheinen, so führt dies zu einer Strafzahlung von € 10,00 in die Vereinskasse.
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| § 9 Auflösung des Vereins |
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Die Auflösung des Clubs kann nur während einer Hauptversammlung erfolgen,
bei der 75% der Mitglieder anwesend sein müssen. Die Auflösung wird von den Vorsitzenden
vorgeschlagen und zwei Drittel der anwesenden Mitglieder müssen der Auflösung zustimmen. |
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| § 10 Satzungseinrichtung |
Die erste und Ursatzung wurde in der e.V.- Gründerversammlung des Vereins
am 23.11.2003 in Berlin eingerichtet.
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Die §§ 4, 4a sowie 4c und 4d wurden geändert, der § 4e ist ersatzlos entfallen.
Die Änderungen treten durch den Beschluss der JHV am 27.02.2oo5 in Berlin in Kraft.
Berlin, den 27.02.2oo5 |
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